Ratgeber · 8 Min. Lesezeit
B2B-E-Mails und DSGVO: was erlaubt ist
Einwilligung, berechtigtes Interesse und Schweizer Recht – ein Überblick für Marketingteams.

Die Ausgangslage
E-Mail ist im B2B-Marketing einer der direktesten Kanäle. Gleichzeitig ist kaum ein Kanal so klar geregelt. Wer Unternehmen per E-Mail bewirbt, bewegt sich im Spannungsfeld von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht – und das in der Schweiz wie in der EU.
Dieser Artikel gibt einen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber, die richtigen Fragen zu stellen.
Einwilligung als sichere Grundlage
Die verlässlichste Grundlage für Werbe-E-Mails ist die Einwilligung der empfangenden Person. Sie sollte freiwillig, informiert, für einen bestimmten Zweck und eindeutig abgegeben werden. Das gilt auch, wenn die Adresse eine geschäftliche ist – etwa vorname.nachname@firma.ch, denn sie bezieht sich auf eine bestimmte Person.
- Wer ist verantwortlich?
- Welche Inhalte werden zugesendet?
- Wie kann man sich abmelden?
Diese drei Fragen sollte jede Einwilligungserklärung beantworten.
Ausnahme Bestandskunden
Sowohl das Schweizer UWG als auch das Recht vieler EU-Staaten kennen Ausnahmen für bestehende Kundenbeziehungen: Wer bei Ihnen gekauft hat, darf unter Bedingungen für ähnliche eigene Produkte angeschrieben werden – wenn bei der Erhebung auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde und jede E-Mail eine einfache Abmeldung bietet.
Pflichten in jeder E-Mail
- Korrekte und vollständige Absenderangaben
- Ein funktionierender, gut sichtbarer Abmeldelink
- Erkennbarer Werbecharakter
- Ein Betreff, der nicht täuscht
Fazit
Mit dokumentierten Double-Opt-in-Einwilligungen, sauberen Absenderangaben und einer sofort wirksamen Abmeldung sind Sie auf der sicheren Seite. Genau so arbeiten wir auf unseren Plattformen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Lassen Sie uns über Ihre Kampagne sprechen.
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